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Wer muss einen Flucht und Rettungsplan erstellen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Flucht und Rettungsplan aufzustellen, wenn die Lage und Art des Betriebs sowie dessen Ausdehnung dies erfordern. Was das genau bedeutet, sehen Sie in der unteren Auflistung.
Die Kriterien sind an die DGUV-Richtlinie 100-001 angelehnt. Weitere Informationen können Sie aus dem Regelwerk ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) ablesen.

Diese besagt die Anbringung in folgenden Situationen:
• bei einer weiträumigen Halle / Produktionsstätte
• große Bürogebäude
• große Ausdehnung der Betriebsstätte
• unübersichtliche Fluchtwege durch Gänge, Treppe usw.
Unternehmen, die mit gefährlichen Substanzen arbeiten- wie beispielsweise
chemische Betriebe, Industrie und Laboratorien sowie Raffinerien
• Schulen, Kindergärten, Tagesstätten
• wenn regelmäßig eine große Anzahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität
im Betrieb anwesend sind (beispielsweise Rollstuhlfahrer)

Vom letzten Punkt sind zumeist Krankenhäuser, Pflegeheime oder Hotels betroffen. Aber auch Gesundheitsämter, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (Werkstätten, Tageszentren und betreutes Wohnen) sind möglicherweise genauso an die Anbringung gebunden.

Erstellung des Flucht und Rettungsplans
• Im Zeichnungskopf sind der Planersteller, die Objekt- und Stockwerksbezeichnung, sowie das Erstellungsdatum und Plannummer zu verzeichnen.
• Farbiges Anlegen Brandschutzpläne / Rettungspläne
• Legende mit Erklärung zu den verwendeten Zeichen
• Beleuchtung separat- sodass im Notfall der Plan erkennbar ist (Die DIN 67510-4
ist Grundlage hierfür)
• Licht- und Feuchtebeständigkeit
• Format mindestens A3; für Zimmerpläne A4.
• Maßstab sollte 1:100 sein- in jedem Fall aber analog zum Gebäude
• Anbringung in jedem Raum des Gebäudes; dabei muss erkennbar sein, wo sich die Person im Gebäude befindet
• Lagerichtige Darstellung des Flucht- und Rettungsplanes
• Integration des Verhaltens im Brandfall sowie Unfall direkt am Plan
• Rettungs- und Brandschutzzeichen nach DIN 4844 -2 und DIN 4066 und ASR A2.3 müssen unmissverständlich und ortsbezogen eingezeichnet werden
• In Zimmern (wie Krankenhaus- und Hotelzimmern) sind mehrsprachige Zimmerpläne anzubringen.

Der Plan kann recht einfach mittels eines kostenlosen Programms erstellt werden. Damit ist es auch Personen mit wenig Sachkunde möglich, auf alle Richtlinien einzugehen.

Wie und wo wird der Fluchtwegplan angebracht?
Ein Fluchtwegplan wird in Höhe von 1,60 m (vom Boden gemessen bis zur Mitte des Plans) angebracht. Die Montage sollte an einer Stelle erfolgen, die häufig frequentiert wird. So ist sichergestellt, dass möglichst viele Personen im Notfall den Plan sehen können. Dafür empfehlen sich Hauseingänge, Flure, sowie Innenseiten von Türen bei Hotels.

Wie wird der Plan überprüft?
Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten mindestens jährlich über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie der Brandschutzpläne zu informieren. Damit ist sichergestellt, dass alle Angestellten wissen, wie sie sich in einem Notfall verhalten müssen. Am besten sprechen Sie den Fluchtplan entsprechend mit allen Angestellten durch, um sich rechtlich abzusichern.

Es empfiehlt sich, die Flucht- und Rettungspläne generell auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dabei ist eine Frist von maximal 2 Jahre einzuhalten. Die Pläne müssen jederzeit gut lesbar sein. Das schließt Ersetzen bei Verschleiß sowie ausreichende Beleuchtung und Ersatz der Leuchtmittel bei Defekt mit ein.
Weiterhin sind Brandmelder aktuell zu halten, sie müssen stets funktionsfähig sein und in ausreichender Anzahl im gesamten Gebäude verteilt sein. Selbiges gilt übrigens auch für Verbandskästen und Brandmeldeanlagen gemäß DIN-Norm.

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